Einsatzgebiete von ASSFALG-Allgemeine Verkaufsbedingungen |
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbeding- ungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden (Besteller), soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.(4) Hält ein Vertragspartner eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des auf Grund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages nicht ein und zieht der andere Vertragspartner hieraus keine Folgerungen, so kann auch im Falle von Wiederholungen hieraus kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hergeleitet werden. §2 Angebot und Vertragsabschluss Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. §3 Überlassene Unterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen dem Kunden bzw. Besteller überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit wir ein Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist nach § 2 annehmen, sind uns diese unverzüglich zurückzusenden. Kopien hiervon dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht angefertigt werden. §4 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer umseitig genannten Konten zu erfolgen.(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material, Energie- und Vertriebskosten für Leistungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten §5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. §6 Lieferzeit (1) Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. (3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht verschuldet haben, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerungen in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände so bald wiemöglich mitteilen. (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.(9) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.(10) Soweit wir in Verzug geraten und dem Kunden hieraus nachweislich ein Schaden entsteht, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils, der Gesamtlieferung der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.(11) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. |
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§7 Gefahrenübergang – Verpackungskosten (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. §8 Gewährleistung und Mängelhaftung (1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.(2) Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen sollte, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich der fristgerechten Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Mängelansprüche bestehen jedoch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungs-, Wartungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.(3) Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.(4) Die Ersatzpflicht ist weiter ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden wirksam beschränkt hat. Der Kunde ist bemüht, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.(5) Eine Nacherfüllung, gleich in welcher Form, stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Kunden dar.(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seinerWahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vor- hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist dieHaftung ausgeschlossen.(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) oder § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.(12) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.(13) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.(14) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. §9 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausge- schlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 10 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns ist ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung |
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Allgemeine Verkaufsbedingungen |
dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum über- trägt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an Gericht seines Sitzes zu verklagen.(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturaufträge |
I. Vertragsabschluss Die Angebote der Firma ASSFALG Qualitätshydraulik GmbH & Co. KG (nachfolgend: ASSFALG oder Auftragnehmer) sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gibt die Firma ASSFALG ein Angebot schriftlich ausdrücklich als „verbind- lich“ ab, hält sie sich hieran 30 Kalendertage lang gebunden.Der Reparaturauftrag bedarf der Schriftform. Wird der Auftrag nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch der Firma ASSFALG unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma ASSFALG zustande.Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollten schriftlich protokolliert und unterzeichnet werden.Steht der zu reparierende Gegenstand nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die Firma ASSFALG hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat der Kunde eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Aufgaben und die von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wie Zeichnungen und dergleichen.Ist der Reparaturgegenstand nicht von der Firma ASSFALG geliefert, so hat der Auftraggeber auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern die Firma ASSFALG kein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft, stellt der Auftraggeber die Firma ASSFALG von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei. II. Kostenvoranschlag Soweit der Kunde dies wünscht, wird ihm bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis mitgeteilt. Für den Kunden besteht zudem die Möglichkeit, vorab auch Kostengrenzen zu setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die Firma ASSFALG während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.Verbindliche Kostenvoranschläge unterbreitet die Firma ASSFALG nur aufgrund ausdrücklichen Verlangens des Auftragnehmers und nur nach Überprüfung oder Zerlegung des Reparaturgegenstandes, den der Auftraggeber „Frei Werk“ an die Firma ASSFALG einzusenden hat. Der Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.Die durch die Aufstellung des Kostenvoranschlages bedingten Kosten, insbesondere die Kosten des Aus- und Wiedereinbaues und der Zerlegung und des Zusammensetzens trägt der Auftraggeber. Im Falle einer Auftrageserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachteLeistungen nicht nochmals berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparaturen verwertet werden können. III. Nicht durchführbare Reparaturen 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von der Firma ASSFALG nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weilder beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der Durchführung gekündigtworden ist.2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei den, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. IV. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Reparaturen bzw. Montage außerhalb des Werkes des Auftragnehmers 1. Der Kunde hat auf seine Kosten das Reparaturpersonal der Firma ASSFALG bei der Durchführung der Reparatur zu unter- stützen.2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Dem Kunden obliegt zudem die Verpflichtung, den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die Firma ASSFALG von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden nach Rücksprache mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.3. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere:a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.e) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.4. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturaufträge |
Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der Firma ASSFALG erforderlich sind, stellt diese sie dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.5. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist die Firma ASSFALG nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt. V. Transport und Reparatur im Werk der Firma ASSFALG Die Anlieferung und Abholung der zu reparierenden Gegenstände hat der Kunde auf eigene Kosten vorzunehmen. Auf Verlangen durchgeführte Lieferungen einschließlich Verpackung und Verladung erfolgt ausschließlich auf Rechnung des Kunden.Für die An- und Ablieferung trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, die Firma ASSFALG übernimmt den Transport. In diesem Fall haftet die Firma ASSFALG jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind. Die Firma ASSFALG braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Reparaturpreises sowie aller bereits entstandener oder noch entstehender Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen. Für den Transport der Gegenstände wird eine Transportversicherung seitens der Firma ASSFALG nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, zum Beispiel hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. VI. Gewährleistung Die Firma ASSFALG übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: – fehlerhafte Montage bzw. Einbau und Inbetriebsetzungdurch den Kunden – natürliche Abnutzung – fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondereübermäßige Inanspruchnahme – bei Konstruktionen auf Anweisung des Kunden, soweit derMangel auf eine fehlerhafte Konstruktion zurückzuführen ist. Der Auftraggeber hat der Firma ASSFALG einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Firma ASSFALG berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.Ist das Werk oder die Leistung der Firma ASSFALG mängelbehaftet, so sind die Gewährleistungsansprüche zunächst auf eine zweimalige Nachbesserung beschränkt.Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Firma ASSFALG Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht wurden. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nach entsprechendem Sachvortrag der Firma ASSFALG widerlegt, dass der Eingriff den Mangelherbeigeführt oder verstärkt habe.6. Für die Eigenschaften der Hydraulik und Komponenten (Druck, Volumenstrom, Dichtheit, etc.) sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand der Firma ASSFALG maßgebend. Für Störungen, die durch unsachgemäße Verwendung, Bedienung und Wartung auftreten, übernimmt die Firma ASSFALG keine Haftung.7. Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistungen besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung. VII. Verjährung Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer VIII. gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturen an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. VIII. Haftungsausschluss 1. Die Firma ASSFALG haftet wegen eigenem Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder der eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma ASSFALG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den reparierten Gegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.2. Die Regelung des Absatzes 1. erstreckt sich auf den Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. IX. Kosten Dem Kunden ist bekannt, dass die Abrechnung der Reparatur ausschließlich nach Aufwand erfolgt. Der Kunde wird insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Reparaturkosten durchaus die Kosten einer Neuanschaffung übersteigen können. Dies wird von der Firma ASSFALG jedoch nicht überprüft. Stellt sich während der Reparatur jedoch heraus, dass die vorher veranschlagten Kosten nicht eingehalten werden können, so informiert die Firma ASSFALG umgehend den Kunden und teilt die tatsächlich anfallenden Kosten mit. Überschreiten diese Kosten den Kaufpreis der von der Firma ASSFALG zu beziehenden Neuwaren, so wird darauf hingewiesen. Der bisher entstandene Aufwand wird dem Kunden jedoch in Rechnung gestellt. |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturaufträge |
X. Liefertermin Die Einhaltung einer Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen dem Kunden und der Firma ASSFALG vereinbart wurde. Diese kann jedoch dann nicht verlangt werden, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt und dies die Firma ASSFALG ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Firma ASSFALG nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. XI. Versicherung Während der Reparatur sind die Gegenstände samt Zubehör seitens der Firma ASSFALG nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen. XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort Zwischen den Parteien wird – soweit gesetzlich zulässig – Ehingen als Gerichtsstand und Unterwachingen als Erfüllungsort vereinbart. |
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